I.
Der Kläger ist Oberregierungsrat im Dienste der Beklagten. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat aus erster Ehe drei unterhaltsberechtigte Kinder (geboren _, _ und _), die bei seiner geschiedenen Ehefrau leben. Diese war seit März 1999 als Angestellte bei der Fachhochschule _ beschäftigt und erhielt das Kindergeld sowie im Rahmen der tarifrechtlichen Leistungen einen Ortszuschlag zum Kinderanteil. Seit Januar 2004 ist sie Beamtin.
Im Juli 2001 beantragte der Kläger, ihm mit Rücksicht auf sein drittes Kind zusätzlich ab März 1999 bis Dezember 2000 monatlich 200 DM und ab Januar 2001 monatlich 203,60 DM zu gewähren, da seine geschiedene Ehefrau nicht in den Genuss der Erhöhung nach Art.
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