BVerwG - Urteil vom 01.09.2005
2 C 24.04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ; BBesG § 40 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 352
NJW 2006, 1450
NVwZ 2006, 352
Vorinstanzen:
OVG Saarlouis - 1 R 18/03 - 24.05.2004,
VG Saarland, vom 01.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 97/02

Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen Familien-, Sozial- und Ortszuschlag für das dritte Kind

BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 2 C 24.04

DRsp Nr. 2005/20556

Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen Familien-, Sozial- und Ortszuschlag für das dritte Kind

»Der barunterhaltsverpflichtete Beamte hat keinen Anspruch auf den erhöhten Familienzuschlag für sein drittes Kind, wenn der geschiedene Ehegatte für dieses Kind den Ortszuschlag nach dem Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes erhält; auf die Höhe dieser beiden Leistungen kommt es nicht an.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ; BBesG § 40 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Oberregierungsrat im Dienste der Beklagten. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat aus erster Ehe drei unterhaltsberechtigte Kinder (geboren _, _ und _), die bei seiner geschiedenen Ehefrau leben. Diese war seit März 1999 als Angestellte bei der Fachhochschule _ beschäftigt und erhielt das Kindergeld sowie im Rahmen der tarifrechtlichen Leistungen einen Ortszuschlag zum Kinderanteil. Seit Januar 2004 ist sie Beamtin.

Im Juli 2001 beantragte der Kläger, ihm mit Rücksicht auf sein drittes Kind zusätzlich ab März 1999 bis Dezember 2000 monatlich 200 DM und ab Januar 2001 monatlich 203,60 DM zu gewähren, da seine geschiedene Ehefrau nicht in den Genuss der Erhöhung nach Art. 9 § 2 BBVAnpG 1999 komme, weil sie nicht Beamtin sei, und er die Erhöhung nicht erhalte, weil die Kinder im Familienzuschlag nicht berücksichtigt würden.