OLG Dresden - Beschluss vom 07.07.1999 (10 UF 185/99) - DRsp Nr. 2000/4084
OLG Dresden, Beschluss vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 10 UF 185/99
DRsp Nr. 2000/4084
Allein der Umstand, dass die Eltern nach der Trennung weit auseinander wohnen (hier: ein Elternteil in Württemberg, der andere in Sachsen), rechtfertigt nicht, die alleinige elterliche Sorge auf den betreuenden Elternteil zu übertragen, wenn ansonsten ein ausreichendes Maß an Kooperationsbereitschaft und die Fähigkeit vorhanden ist, persönliche Konflikte nicht auf die Erziehung des Kindes zu übertragen, da durch die Regelung des § 1687BGB sichergestellt ist, dass der betreuende Elternteil in den Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheidungsbefugt ist, so dass umständliche Abstimmungen mit dem anderen Elternteil nicht erforderlich sind.