OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.03.2002
2 UF 50/01
Normen:
BGB § 1380 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 607
NJW 2003, 1676
NJW-RR 2003, 361
OLGReport-Karlsruhe 2003, 68
ZEV 2003, 334
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 14.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 121/96

Alleininhaberschaft eines Ehegatten über ein unter seinem Namen errichtetes Einzelkonto im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten - Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung des anderen Ehegatten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 2 UF 50/01

DRsp Nr. 2003/1105

Alleininhaberschaft eines Ehegatten über ein unter seinem Namen errichtetes Einzelkonto im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten - Voraussetzungen für die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung des anderen Ehegatten

»1. Eröffnet ein Ehegatte unter seinem Namen ein Einzelgiro- bzw. Einzelwertpapierkonto bei einer Bank, so ist er nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank im Außenverhältnis, sonder auch Innenverhältnis zum anderen Ehegatten. 2. Bei der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Eheleute über eine Bruchteilsberechtigung eines Ehegatten an der Guthabensforderung ist Zurückhaltung geboten. Allein der Umstand, dass einem Ehegatten Kontovollmacht erteilt wurde, reicht nicht aus. 3. Überträgt der Kontoinhaber dem anderen Ehegatten die Hälfte der Wertpapiere, so ist dieser Betrag seinem Endvermögen gem. § 1380 Abs.2 BGB hinzuzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1380 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von Zugewinnausgleich.