OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2006
9 UF 153/06
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 102/06

Alleinübertragung der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 9 UF 153/06

DRsp Nr. 2007/1302

Alleinübertragung der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Bei der Frage des Kindeswohls im Rahmen der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht von einer generellen Priorität des Gesetzes auf die gemeinsame Sorge auszugehen. In erster Linie ist zu prüfen, inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht oder sonstige Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindung des Kindes an seine Eltern und am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. streiten hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und nunmehr auch hinsichtlich der Vermögenssorge.