2.1 Materiell-rechtliche Grundlagen

Autor: Knoche

2.1.1 Verwandtschaft

Abstammung

Der Kindesunterhalt knüpft an die geradlinige Verwandtschaft an (§ 1601 BGB), also daran, dass das Kind von dem in Anspruch genommenen Elternteil abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Die Unterhaltspflicht tritt daher erst ein, wenn der abstammungsrechtliche Status des Kindes zu dem in Anspruch genommenen Elternteil geklärt ist. Dies ist in Bezug auf die Mutter eines Kindes unproblematisch, da hier das Gesetz in § 1591 BGB definiert, dass Mutter des Kindes die Frau ist, die das Kind geboren hat. Als Vater des Kindes kann nur in Anspruch genommen werden, wer auch im Rechtssinne als Vater des Unterhalt begehrenden Kindes gilt (§ 1592 BGB). Maßgebend ist hierfür, ob der Mann zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder er die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder er gerichtlich als Vater festgestellt wurde (§ 1592 Nr. 3 BGB). Die Vaterschaftszuordnung besteht solange, bis durch ein Familiengericht in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren rechtskräftig das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt wurde. Zur Vaterschaft im Einzelnen siehe Kapitel 13.A.1.4.

Adoption