BAG - Urteil vom 11.12.2018
3 AZR 400/17
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; AGG § 10 S. 1, S. 2, S. 3 Nr. 4; BGB § 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 394 S. 1; BGB § 1303 S. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6; ZPO § 100 Abs. 4 S. 1; ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 850c; ZPO § 850e Nr. 2, Nr. 2a; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 2
ArbRB 2019, 78
AuR 2019, 187
AuR 2019, 97
BB 2019, 1211
BB 2019, 51
EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 23
EzA-SD 2018, 7
EzA-SD 2019, 14
FamRZ 2019, 687
MDR 2019, 616
NZA 2019, 537
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66 vom 11.12.2018
ZIP 2019, 883
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 444/16
ArbG München, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 7847/15

Altersabstandsklausel in der Versorgungszusage als unmittelbare AltersdiskriminierungSachliche Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung im Betriebsrentenrecht bei AltersabstandsklauselnZulässige sukzessive und moderate Kürzung der Ausgangsrente bei Ehegatten mit einem Altersunterschied von mehr als zehn JahrenBetrachtung und Prüfung jeder einzelnen Einkommensart auf Pfändbarkeit und AufrechenbarkeitZusammenrechenbarkeit verschiedener Rentenarten bei Annahme einer Gesamtversorgung im Ausnahmefall auch ohne den entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts

BAG, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 400/17

DRsp Nr. 2019/316

Altersabstandsklausel in der Versorgungszusage als unmittelbare Altersdiskriminierung Sachliche Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung im Betriebsrentenrecht bei Altersabstandsklauseln Zulässige sukzessive und moderate Kürzung der Ausgangsrente bei Ehegatten mit einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren Betrachtung und Prüfung jeder einzelnen Einkommensart auf Pfändbarkeit und Aufrechenbarkeit Zusammenrechenbarkeit verschiedener Rentenarten bei Annahme einer Gesamtversorgung im Ausnahmefall auch ohne den entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts

Orientierungssätze: 1. Eine Regelung in einer Versorgungszusage, wonach sich die Witwenrente, wenn die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer, um 5 vH für jedes weitere volle Jahr Altersunterschied verringert, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG (Rn. 17 ff.). 2. Die durch eine solche Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sachlich gerechtfertigt (Rn. 21 ff.).