OVG Bremen - Beschluss vom 14.10.2024
2 B 240/24
Normen:
EMRK Art. 8; SGB VIII § 42a; BGB § 1774 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 15.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1147/24

Altersfeststellung eines angeblich minderjährigen gambischen Staatsbürgers im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Inobhutnahme in einer Auffangeinrichtung für Minderjährige

OVG Bremen, Beschluss vom 14.10.2024 - Aktenzeichen 2 B 240/24

DRsp Nr. 2024/14120

Altersfeststellung eines angeblich minderjährigen gambischen Staatsbürgers im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Inobhutnahme in einer Auffangeinrichtung für Minderjährige

1. Für die Frage, ob ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den prozeduralen Anforderungen aus Art. 8 EMRK genügt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR das Verfahren als Ganzes zu betrachten und sind die Einzelfallumstände zu berücksichtigen. 2. Die Verfahrensrechte des Antragstellers aus Art. 8 EMRK im Altersfeststellungsverfahren wurden daher jedenfalls deshalb gewahrt, weil er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 15. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

EMRK Art. 8; SGB VIII § 42a; BGB § 1774 Abs. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme.