SchlHOLG - Urteil vom 12.03.1998
13 UF 70/97
Normen:
BGB § 1571 § 1574 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1998, 266
OLGReport-Schleswig 1998, 204
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 121/94

Altersunterhalt und Erwerbsobliegenheit nach 30-jähriger Ehe

SchlHOLG, Urteil vom 12.03.1998 - Aktenzeichen 13 UF 70/97

DRsp Nr. 1999/1418

Altersunterhalt und Erwerbsobliegenheit nach 30-jähriger Ehe

Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt wegen Alters setzt voraus, dass von diesem wegen seines Alters keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr verlangt werden kann. War während der 30-jährigen Ehe allein der Ehemann berufstätig und erzielt dieser ein gutes Einkommen, kann von der 57 Jahre alten Ehefrau keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden.

Normenkette:

BGB § 1571 § 1574 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die am ... 1941 geborene Antragsgegnerin und der am ... 1938 geborene Antragsteller haben am ... 1965 geheiratet. Aus der Ehe ist der im Jahre 1966 geborene Sohn Frank hervorgegangen. Die Trennung haben die Parteien am 01.10.1993 durchgeführt. Durch das insoweit nicht angefochtene Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 22.04.1997 ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Rechtskraft der Scheidung ist am 26.09.1997 eingetreten.