BVerfG - Beschluß vom 22.03.1990
2 BvL 1/86
Normen:
BBesG § 2 ; GG Art. 6 Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 81, 363
DAVorm 1991, 221
DÖD 1990, 239
DRsp V(570)410a-b
DVBl 1990, 817
EzFamR GG Art. 6 Nr. 10
FamRZ 1990, 839
FuR 1990, 230
JuS 1991, 773
JZ 1990, 1125
NJW 1991, 97
NVwZ 1990, 1061
PersV 1990, 449
ZBR 1990, 297
ZfSH/SGB 1999, 493
ZTR 1990, 355
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 14.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 14.83

Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern

BVerfG, Beschluß vom 22.03.1990 - Aktenzeichen 2 BvL 1/86

DRsp Nr. 1992/68

Amtsangemessene Alimentation bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern

»1. Art. 33 Abs. 5 GG, der auch im Zusammenhang mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung auszulegen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten sich für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe »annähernd das gleiche leisten« können (Bestätigung von BVerfGE 44, 249). 2. Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beamte mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das Minimum an »Lebenskomfort« befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der Gegenwart als angemessen herausgebildet hat. Allerdings wird er dies bei zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können. 3. Die Alimentation des Beamten ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Eine verfassungsrechtlich gebotene Besoldungskorrektur braucht sich daher grundsätzlich nur auf denjenigen Zeitraum zu erstrecken, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung verfassungsgerichtlich festgestellt worden ist.«

Normenkette:

BBesG § 2 ; GG Art. 6 Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe: