Der Kläger ist Steueramtmann im Dienst des beklagten Landes. Er hat fünf in den Jahren 1958 bis 1966 geborene Kinder. Er hält die ihm gewährte Besoldung mit Rücksicht auf die Kinderzahl für nicht verfassungsgemäß.
Im Juli 1977 erhob er erstmals Widerspruch gegen die ihm gegebenen Mitteilungen über Dienstbezüge, jeweils gültig ab Juli, Oktober und Dezember 1976 sowie Juli 1977. Mit Schreiben vom 18. August 1977 bat er um angemessene Abschlagszahlungen auf die ihm zustehende verfassungsgemäße Besoldung. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte dies ab, weil die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 30. März 1977 beanstandeten Gesetze nicht für nichtig erklärt worden seien und die ihm gezahlte Besoldung der bestehenden Rechtslage entspreche; es wies auch den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, unter Änderung der ab 1. Juli 1976 angefochtenen verfassungswidrigen Festsetzungen der Besoldung verfassungsmäßige,
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