BayObLG - Beschluss vom 12.09.2002
3Z BR 169/02
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 § 1897 Abs. 4 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 704
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4255/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 409/02

Amtsermittlung im Betreuungsverfahren bei Hinweis auf Vorsorgevollmacht - Auswahl des Betreuers abweichend vom Vorschlag des Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 169/02

DRsp Nr. 2002/16320

Amtsermittlung im Betreuungsverfahren bei Hinweis auf Vorsorgevollmacht - Auswahl des Betreuers abweichend vom Vorschlag des Betroffenen

»1. Weist ein Beteiligter im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers auf die Existenz einer Vorsorgevollmacht hin, ohne diese vorzulegen, muss der Tatrichter dem nachgehen (§ 12 FGG). 2. Zur Auswahl des Betreuers abweichend vom Vorschlag des Betroffenen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 § 1897 Abs. 4 ; FGG § 12 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte am 16.4.2002 für die Betroffene auf die Dauer von fünf Jahren eine Berufsbetreuerin hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Entgegennahme und Öffnen der Post, Vertretung bei Ämtern und Behörden, gegenüber Heimen sowie Sozialleistungs- und Versicherungsträgern. Hiergegen erhob der weitere Beteiligte, ein Sohn der Betroffenen, Beschwerde, die das Landgericht am 4.6.2002 zurückgewiesen hat.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der er eine bisher nicht berücksichtigte Vorsorgevollmacht vorlegt.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Das Gesetz räumt dem weiteren Beteiligten als Sohn der Betroffenen ein eigenes Beschwerderecht ein (§ 69g Abs. 1 Satz 1 FGG).