I.
Das Amtsgericht bestellte am 16.4.2002 für die Betroffene auf die Dauer von fünf Jahren eine Berufsbetreuerin hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Entgegennahme und Öffnen der Post, Vertretung bei Ämtern und Behörden, gegenüber Heimen sowie Sozialleistungs- und Versicherungsträgern. Hiergegen erhob der weitere Beteiligte, ein Sohn der Betroffenen, Beschwerde, die das Landgericht am 4.6.2002 zurückgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der er eine bisher nicht berücksichtigte Vorsorgevollmacht vorlegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Das Gesetz räumt dem weiteren Beteiligten als Sohn der Betroffenen ein eigenes Beschwerderecht ein (§ 69g Abs. 1 Satz 1 FGG).
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