BayObLG - Beschluß vom 24.03.1998
1Z BR 89/97
Normen:
FGG § 12 ; PStG § 47, § 60 Abs. 1, § 66 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1242
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1200/97
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1305/72

Amtsermittlung und Darlegungslast bei der Ermittlung der Erbfolge

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 89/97

DRsp Nr. 1998/8107

Amtsermittlung und Darlegungslast bei der Ermittlung der Erbfolge

»1. Zur Frage der Amtsermittlung und der Darlegungslast, wenn die Erbfolge von Vorgängen aus dem persönlichen Lebensbereich der Beteiligten abhängt.2. Zur Würdigung sich widersprechender Personenstandsurkunden, die im Rahmen der Vertreibung von Rußlanddeutschen in den Kriegs- und Nachkriegsjahren erstellt wurden.«

Normenkette:

FGG § 12 ; PStG § 47, § 60 Abs. 1, § 66 ;

Gründe:

I. Der Erblasser wurde 1908 in Fischerdorf, Kreis Dnjepropetrowsk/Ukraine, geboren. Aus der mit der Beteiligten zu 1 1930 in der Ukraine geschlossenen Ehe gingen die Beteiligte zu 2, geboren 1930, und der Beteiligte zu 3, geboren 1935, hervor. Die Ehefrau und die Kinder wurden 1941 nach Kasachstan verschleppt, während der Erblasser in der Ukraine zurückblieb. Dort lernte er Emma S. (Mutter der Beteiligten zu 4 und 5) kennen.