BayObLG - Beschluß vom 10.08.1995
3Z BR 118/95
Normen:
BGB § 1836 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 358
FamRZ 1996, 244

Amtsermittlungsgrundsatz bei Festsetzung der angemessenen Betreuervergütung

BayObLG, Beschluß vom 10.08.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 118/95

DRsp Nr. 1995/6239

Amtsermittlungsgrundsatz bei Festsetzung der angemessenen Betreuervergütung

»Die zur Festsetzung der angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen hat das Vormundschaftsgericht von Amts wegen zu ermitteln. Es darf daher die Bewilligung einer Vergütung nicht mit der Begründung ablehnen, der Betreuer habe (noch) keine ausreichenden Angaben über seine Tätigkeit gemacht.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Am 22.9.1976 ordnete das Amtsgericht für die Betroffene eine Pflegschaft an. Durch Beschluß vom 6.11.1991 bestellte es Rechtsanwalt D. zum neuen Pfleger.

Am 5.5.1992 hob das Amtsgericht die Betreuung auf.

Am 17.12.1993 beantragte Rechtsanwalt D. für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 16 000 DM einschließlich Mehrwertsteuer; dieser Betrag sei wegen des außerordentlichen Umfangs und der Schwierigkeiten der Pflegschaft/Betreuung im Hinblick auf das Vermögen der Betroffenen in Höhe von 522 922, 54 DM angemessen. Das Amtsgericht bewilligte mit Beschluß vom 1.7.1994 eine Vergütung in Höhe von 6 100 DM. Auf die Beschwerde der Betroffenen änderte das Landgericht mit Beschluß vom 28.2.1995 den Beschluß des Amtsgerichts ab und lehnte den Antrag des ehemaligen Betreuers auf Festsetzung einer Vergütung ab. Hiergegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet: