I. Am 22.9.1976 ordnete das Amtsgericht für die Betroffene eine Pflegschaft an. Durch Beschluß vom 6.11.1991 bestellte es Rechtsanwalt D. zum neuen Pfleger.
Am 5.5.1992 hob das Amtsgericht die Betreuung auf.
Am 17.12.1993 beantragte Rechtsanwalt D. für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 16 000 DM einschließlich Mehrwertsteuer; dieser Betrag sei wegen des außerordentlichen Umfangs und der Schwierigkeiten der Pflegschaft/Betreuung im Hinblick auf das Vermögen der Betroffenen in Höhe von 522 922, 54 DM angemessen. Das Amtsgericht bewilligte mit Beschluß vom 1.7.1994 eine Vergütung in Höhe von 6 100 DM. Auf die Beschwerde der Betroffenen änderte das Landgericht mit Beschluß vom 28.2.1995 den Beschluß des Amtsgerichts ab und lehnte den Antrag des ehemaligen Betreuers auf Festsetzung einer Vergütung ab. Hiergegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet:
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