OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.05.2003
1 U 18/02
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 839 ; WpHG § 9 ; WpHG § 18 ; WpHG § 38 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 458
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/4 O 193/01 - 19.12.2001,

Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Durchsuchung von Privaträmen nach auf falschen Tatsachen beruhenden Hinweis an die Staatsanwaltschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 1 U 18/02

DRsp Nr. 2003/12290

Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Durchsuchung von Privaträmen nach auf falschen Tatsachen beruhenden Hinweis an die Staatsanwaltschaft

»Teilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Staatsanwaltschaft einen auf falschen Tatsachen beruhenden Verdacht verbotenen Insiderhandels mit, wird bei einer nachfolgenden Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen nicht ohne Weiteres ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesanstalt begründet.«

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB § 839 ; WpHG § 9 ; WpHG § 18 ; WpHG § 38 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung eine Geldentschädigung zum Ausgleich einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil die Beklagte den Verdacht verbotenen Insiderhandels gegen die Kläger erhob.

Die Kläger zu 1) und 2) sind Vorstände und der Kläger zu 3) der Vorsitzende des Aufsichtsrats der F. AG mit Sitz in Berlin.

Die F. AG ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand in erster Linie die finanzielle Beteiligung an der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen Dritter ist. Ihre Aktien wurden seit 19.07.1999 am neuen Markt notiert. Das Grundkapital ist in 5.860.000 auf den Inhaber lautende Stück Aktien eingeteilt.