BGH - Urteil vom 22.05.1986
III ZR 237/84
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
NJW 1986, 2829
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Amtspflicht des Vormundschaftsrichters bei Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

BGH, Urteil vom 22.05.1986 - Aktenzeichen III ZR 237/84

DRsp Nr. 1996/5692

Amtspflicht des Vormundschaftsrichters bei Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

»Zur Amtspflicht des Vormundschaftsrichters, vor der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Belastung des Grundbesitzes eines Minderjährigen mit hohen Grundpfandrechten zur Absicherung eines Betriebskredites den Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Wenn der Vormundschaftsrichter amtspflichtwidrig eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt, ohne vorher den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt zu haben, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, daß für einen ihm entstandenen Schaden die Amtspflichtverletzung ursächlich war.«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus eigenem und abgetretenem Recht seines Bruders Schadensersatz wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens eines Vormundschaftsrichters.

Der Vater des Klägers, ein Diplom-Ingenieur, war Alleininhaber eines Tief- und Wasserbauunternehmens. Er beabsichtigte im Jahre 1963, für sein Unternehmen einen Saugbagger im Werte von etwa 4 Mio. DM herstellen zu lassen.