OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2014
I-18 U 156/13
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 379/12

Amtspflichten des Jugendamts zur Mitteilung über die Ausgestaltung von Umgangskontakten an einen Elternteil

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2014 - Aktenzeichen I-18 U 156/13

DRsp Nr. 2015/11970

Amtspflichten des Jugendamts zur Mitteilung über die Ausgestaltung von Umgangskontakten an einen Elternteil

1. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, einem Elternteil mitzuteilen, in welcher Form Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil stattfinden. 2. Eine solche Amtspflicht würde jedenfalls keine Schutzwirkung hinsichtlich beruflicher Dispositionen dieses Elternteils entfalten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 1684;

Gründe

I.