OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2014
4 U 84/14
Normen:
BGB § 1365;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 105/13

Amtspflichten des Notars bei Veräußerung eines Grundstücks

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 4 U 84/14

DRsp Nr. 2015/7039

Amtspflichten des Notars bei Veräußerung eines Grundstücks

Allein die Tatsache, dass ein Objekt veräußert wurde, in dem sich die eheliche Wohnung befand, stellt für den Notar keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt dar, der im Beurkundungstermin eine ausführliche Belehrung nach § 1365 BGB erforderlich gemacht hätte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 5. Zivilkammer - vom 26.02.2014, Az. 5 O 105/13, wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 190.000,- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1365;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages vom 11.03.2004. Das Landgericht Gießen hat die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.06.2014, Bl. 180 ff. d.A., Bezug genommen.

Der Senat hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass er die Berufung des Klägers für unbegründet hält.