SchlHOLG - Urteil vom 30.07.2013
11 U 100/10
Normen:
Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 6 Abs.2, 34 GG; §§ 839, 1601 ff BGB; §§ 33, 35a, 37 SGB VIII;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 367/08

Amtspflichtverletzung des Jugendamtes durch Bekanntgabe des Aufenbthaltsorts eines Kindes

SchlHOLG, Urteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 11 U 100/10

DRsp Nr. 2013/21740

Amtspflichtverletzung des Jugendamtes durch Bekanntgabe des Aufenbthaltsorts eines Kindes

Eine Amtspflichtverletzung des Jugendamtes, den nicht sorgeberechtigten Elternteil über den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder zu unterrichten, vermag keinen Schadensersatzanspruch wegen überzahlten Kindes- und Betreuungsunterhalts zu begründen, da diese Zahlungen nicht in den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Orientierungssätze: Amtspflichtverletzung des Jugendamtes

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 15. Juni 2010, 2 O 367/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 6 Abs.2, 34 GG; §§ 839, 1601 ff BGB; §§ 33, 35a, 37 SGB VIII;

Gründe

I.

Der ursprüngliche Kläger (im Folgenden: Kindesvater) ist am 25.08.2012 verstorben. Er wurde von der Klägerin beerbt, die das Verfahren aufgenommen hat (282 GA).