BGH - Urteil vom 20.10.2016
III ZR 278/15
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 212, 303
FamRZ 2017, 491
MDR 2016, 13
MDR 2017, 278
NVwZ 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1928/14
OLG Dresden, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 320/15

Amtspflichtverletzung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Falle eines nicht bereitgestellten Betreuungsplatzes trotz angemeldeten Bedarfs

BGH, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen III ZR 278/15

DRsp Nr. 2016/18789

Amtspflichtverletzung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Falle eines nicht bereitgestellten Betreuungsplatzes trotz angemeldeten Bedarfs

a) Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII (in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.b) Die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.c) In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2;

Tatbestand