OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2021
9 UF 154/21
Normen:
FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 24 Abs. 1; BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1036
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 43/21

Amtsverfahren in einer KindschaftssacheAblehnung einer kinderschutzrechtlichen MaßnahmeVoraussetzungen einer Beschwerdeberechtigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 9 UF 154/21

DRsp Nr. 2021/18976

Amtsverfahren in einer Kindschaftssache Ablehnung einer kinderschutzrechtlichen Maßnahme Voraussetzungen einer Beschwerdeberechtigung

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 02.08.2021 (Az. 31 F 43/21) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 151 Nr. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 24 Abs. 1; BGB § 1666;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die Eltern der nichtehelichen Kinder N... H..., geboren am ...2011, und S... H..., geboren am ...2013.

Die Kindeseltern trennten sich im Januar 2014. Die beiden Kinder blieben bei der Mutter, die seinerzeit allein sorgeberechtigt war. Die Mutter verzog kurze Zeit später von L..., wo die Familie zusammengelebt hatte, nach B....

In der Folgezeit stritten die Eltern in zahlreichen gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg über die elterliche Sorge und auch das Umgangsrecht.

Mit Beschluss vom 03.05.2016 (Az. 147 F 10732/14) übertrug das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge für N... und S....