OLG Thüringen - Beschluss vom 12.10.2000
6 W 573/00
Normen:
BGB § 166, § 2365 ; ZGB § 413 Abs. 2 ; GBO § 53 Abs. 1 S. 2, § 71 ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 209/99

Amtswiderspruch; Löschung; Erbschein

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.10.2000 - Aktenzeichen 6 W 573/00

DRsp Nr. 2001/6961

Amtswiderspruch; Löschung; Erbschein

»1. Ist nicht der in dem eingetragenen Amtswiderspruch bezeichnete Berechtigte, sondern eine andere Personen Inhaber des Berichtigungsanspruchs, ist der Amtswiderspruch auf Beschwerde hin zu löschen; das Grundbuchamt hat dann - in einem neuen Verfahren - zu prüfen, ob zugunsten derjenigen, denen der Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht, ein neuer Amtswiderspruch einzutragen ist (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1967, 342, 344; Meincke, in Bauer/v. Oefele, GBO, § 53 Rn. 92; Demharter, GBO, 23. Auflage, § 53 Rn. 41).2. Den Gegenstand der die Löschung eines Amtswiderspruch betreffenden Beschwerde bestimmt die Person des Widerspruchsbegünstigten. Ordnet das Beschwerdegericht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Löschung zugunsten eines anderen Begünstigten an, vertauscht es unzulässigerweise den Beschwerdegegenstand.«

Normenkette:

BGB § 166, § 2365 ; ZGB § 413 Abs. 2 ; GBO § 53 Abs. 1 S. 2, § 71 ;

Gründe:

I.

Im Grundbuch des im Betreff bezeichneten Grundstücks waren seit dem 07.01.1953 die am 09.02.1975 verstorbene A. Ju. und der am 19.12.1953 verstorbene O. Ju. als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen. Am 22.09.1976 erfolgte aufgrund des Erbscheins des Staatlichen Notariats I. vom 14.08.1975 (60-188-75) die Eintragung von A. Pe., G. S., A. St., E. Eg. und H.-J. Eg. in ungeteilter Erbengemeinschaft nach A. Ju..