OLG Oldenburg - Beschluss vom 18.07.2012
4 UF 74/12
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 07.05.2012,

Anbahnung des längere Zeit unterbrochenen Umgangskontakts zwischen einem in Jordanien lebenden Vater und dem in Deutschland lebenden Kind

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 4 UF 74/12

DRsp Nr. 2013/3401

Anbahnung des längere Zeit unterbrochenen Umgangskontakts zwischen einem in Jordanien lebenden Vater und dem in Deutschland lebenden Kind

1. Auch ein im Ausland (hier: Jordanien) lebender Vater hat Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit seinem in Deutschland lebenden Kind.2. Das gilt auch dann, wenn die Kontakte längere Zeit unterbrochen waren. In diesem Fall kann ein begleiteter Umgang angebracht sein.3. Der Ausschluss des Umgangsrechts kann nicht mit Schwierigkeiten des Vaters begründet werden, aus Jordanien nach Deutschland einzureisen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oldenburg vom 7.5.2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird ein begleiteter Umgang mit der Beteiligten zu 1 in folgendem Umfang eingeräumt:

Zweimal jährlich und zwar in der ersten Septemberwoche und in der ersten Aprilwoche jeweils montags bis freitags täglich von 16 bis 17 Uhr.

Der erste Umgangskontakt wird abweichend von der vorgenannten Regelung auf einen Tag begrenzt; der zweite Umgangskontakt wird auf zwei aufeinander folgende Tage begrenzt. Der einwöchige Kontakt findet erstmals beim dritten Mal statt.

Der begleitete Umgang findet nach Maßgabe des Jugendamtes der Stadt Oldenburg statt. Das Jugendamt bestimmt die Räumlichkeiten und in Abstimmung mit der Mutter ggf. auch einen anderweitigen tageszeitlichen Rahmen.