OLG Köln - Urteil vom 17.10.2002
14 UF 78/02
Normen:
ZPO § 621 Abs. 2, 3 ; BGB § 1361 § 1605 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 544
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 321/01

Anderweitige Rechtshängigkeit einer Ehesache im Ausland

OLG Köln, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 14 UF 78/02

DRsp Nr. 2004/7753

Anderweitige Rechtshängigkeit einer Ehesache im Ausland

1. Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und der von einem türkischen Gericht zuerkannte Unterhalt für die Dauer eines Gerichtsverfahrens sind keine identischen Streitgegenstände. Der Geltendmachung des Trennungsunterhalts steht daher der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht entgegen.2. Familienrechtliche Ansprüche können auch bei Anhängigkeit einer Ehesache im Ausland nach allgemeinen Zuständigkeitsregeln in Deutschland betrieben werden.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 2, 3 ; BGB § 1361 § 1605 ;

Gründe

:

1. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Teilurteil Bezug genommen, durch das der Beklagte zur Auskunft über sein Einkommen seit dem 01.01.1998 verurteilt worden ist.