OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.10.2024
13 ME 137/24
Normen:
AufenthG § 51 Abs. 1; BGB § 1631;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 148
ZAR 2025, 55
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 15.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 4250/23

Androhung der Abschiebungeines minderjährigen Ausländers in die Türkei oder einen anderen rücknahmebereiten oder -verpflichteten Staat

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.10.2024 - Aktenzeichen 13 ME 137/24

DRsp Nr. 2024/13208

Androhung der Abschiebungeines minderjährigen Ausländers in die Türkei oder einen anderen rücknahmebereiten oder -verpflichteten Staat

Bei der Beurteilung, ob ein minderjähriger Ausländer im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund aus dem Bundesgebiet ausreist, sind dem tatsächlichen Handeln des minderjährigen, im Bundesgebiet aufhältigen Ausländers bei der Gestaltung seines Aufenthalts durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht seiner Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils nach § 1631 BGB gesetzte rechtliche Grenzen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 15. Juli 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 10. August 2023 (VG Hannover, 9 A 4247/23) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2023 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 51 Abs. 1; BGB § 1631;

Gründe