Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechts
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.01.1996 - Aktenzeichen 3 WF 82/95
DRsp Nr. 1996/22933
Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechts
1. Die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Beschluß zur Regelung des Umgangsrechts beeinträchtigt die Rechte der Parteien. Eine Beschwerde gegen die Androhung ist damit zulässig.2. Ob eine Androhung in den Beschluß aufzunehmen ist, steht im Ermessen des Gerichts und ist nicht davon abhängig, daß eine Partei schuldhaft gegen die Regelung des Umgangsrechts verstößt3. Eine Vereinbarung der Parteien über das Umgangsrecht kann Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen nach § 33FGG sein, wenn die Vereinbarung vom Gericht durch Beschluß gebilligt wurde.
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