OLG Hamm - Beschluss vom 29.09.2003
15 W 258/03
Normen:
BGB § 1598 Abs. 2 ; EGBGB Art. 234 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 650
FGPrax 2004, 22
FamRZ 2004, 1053
OLGReport-Hamm 2004, 172
Rpfleger 2004, 217
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 10/03
AG Lübbecke, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 75/02

Anerkenntnis der Vaterschaft vor einem Standesbeamten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR durch einen Mann mit Wohnsitz in Westdeutschland

OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 15 W 258/03

DRsp Nr. 2004/748

Anerkenntnis der Vaterschaft vor einem Standesbeamten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR durch einen Mann mit Wohnsitz in Westdeutschland

»Einem von einem Standesbeamten im Gebiet der ehemaligen DDR im Jahre 1955 beurkundeten Anerkenntnis der Vaterschaft durch einen Mann mit Wohnsitz in Westdeutschland kommt auch nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages statusbegründende Wirkung zu, ohne daß es einer Zustimmung der Mutter oder des Kindes bedarf.«

Normenkette:

BGB § 1598 Abs. 2 ; EGBGB Art. 234 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist als Kind aus der im Jahre 1961 geschlossenen Ehe des Erblassers mit Frau S geb. --- hervorgegangen. Der Beteiligte zu 2) ist am 07.10.1955 in ... als nichteheliches Kind der Frau S geboren. Die Geburt wurde von dem Standesbeamten des Standesamtes zu Nr. ... beurkundet. Der Erblasser erkannte am 19.10.1955 in einer von dem Standesbeamten des Standesamtes ... aufgenommenen Urkunde an, Vater des Beteiligten zu 2) zu sein. Der Standesbeamte des Standesamtes vermerkte daraufhin am selben Tag das Vaterschaftsanerkenntnis am Rande des Geburtseintrags.