BayObLG - Beschluß vom 10.10.1995
3Z BR 217/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 63
BayObLGZ 1995, 332
BtPrax 1996, 27
EzFamR aktuell 1996, 24
FamRZ 1996, 371
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 442/95
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 219/94

Anerkennung als Berufsbetreuer

BayObLG, Beschluß vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 217/95

DRsp Nr. 1996/496

Anerkennung als Berufsbetreuer

»1. Die Anerkennung als Berufsbetreuer setzt voraus, daß die Gesamtbetrachtung der vom Betreuer ausgeführten Tätigkeiten zu dem Ergebnis führt, diese seien nur im Rahmen einer Berufstätigkeit zu erwarten. 2. Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist Aufgabe des Tatrichters und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. 3. Berufsbetreuer kann auch sein, wer neben einem anderen Beruf als Betreuer tätig wird. 4. Ein Beamter kann Berufsbetreuer sein. 5. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufsbetreuer sind bei Beamten die gleichen wie bei anderen Berufsgruppen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe: