KG - Beschluss vom 01.08.2013
1 W 413/12
Normen:
AdVermiG § 13; BGB § 1591; EGBGB Art. 19; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 7; FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 1 Abs. 1; PStG § 36; PStG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 70/12

Anerkennung der Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses auf Grund eines Leihmutterschaftsvertrages durch Urteil des Superior Court of the State of California

KG, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 1 W 413/12

DRsp Nr. 2013/19655

Anerkennung der Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses auf Grund eines Leihmutterschaftsvertrages durch Urteil des Superior Court of the State of California

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AdVermiG § 13; BGB § 1591; EGBGB Art. 19; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 7; FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 1 Abs. 1; PStG § 36; PStG § 49 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 begehren die Nachbeurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3 gemäß § 36 PStG mit der Maßgabe, dass der Beteiligte zu 3 gemeinschaftliches Kind der Beteiligten zu 1 und 2 ist.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in B###. Am 26. April 2011 haben sie eine registrierte Lebenspartnerschaft begründet.

Im August 2010 vereinbarten die Beteiligten zu 1 und 2 mit J### L#### J##, einer nach eigenen Angaben nicht verheirateten amerikanischen Staatsangehörigen, in einem Leihmutterschaftsvertrag, dass J## für die Beteiligten zu 1 und 2 Kinder austragen würde, und dass die Beteiligten zu 1 und 2 die alleinigen gesetzlichen Eltern dieser Kinder sein sollten. Die Kinder sollten mit Spermien des Beteiligten zu 1 und anonym gespendeten Eizellen gezeugt werden.