Entscheidungsgründe:
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß Art.7 § 1 Abs.4 FamRÄndG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller die Entscheidung des Oberlandesgerichtes beantragen, wenn die Landesjustizverwaltung seinen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ablehnt. Im vorliegenden Fall richtet sich der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24.01.2007, mit der diese seinen Antrag auf Anerkennung der am 07.12.2005 durch den Fylkesmann in Nordland/Norwegen ausgesprochenen Scheidung seiner am 21.09.1989 geschlossene Ehe mit Frau K abgelehnt hat.