SchlHOLG - Beschluss vom 05.05.2008
12 Va 5/07
Normen:
BGB § 1564 ; ZPO § 328 ;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 8
FamRZ 2009, 609
NJW-RR 2008, 1390
OLGReport-Schleswig 2008, 969

Anerkennung der Ehescheidung durch eine norwegische Verwaltungsbehörde

SchlHOLG, Beschluss vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 12 Va 5/07

DRsp Nr. 2008/15696

Anerkennung der Ehescheidung durch eine norwegische Verwaltungsbehörde

»Die Scheidung durch den norwegischen Fylkesmann verstößt nicht deshalb gegen den ordre public, weil sie nicht entsprechend § 1564 S.1 BGB durch ein gerichtliches Urteil erfolgt ist, sondern durch den konstitutiven Hoheitsakt einer Behörde.«

Normenkette:

BGB § 1564 ; ZPO § 328 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß Art.7 § 1 Abs.4 FamRÄndG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller die Entscheidung des Oberlandesgerichtes beantragen, wenn die Landesjustizverwaltung seinen Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ablehnt. Im vorliegenden Fall richtet sich der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24.01.2007, mit der diese seinen Antrag auf Anerkennung der am 07.12.2005 durch den Fylkesmann in Nordland/Norwegen ausgesprochenen Scheidung seiner am 21.09.1989 geschlossene Ehe mit Frau K abgelehnt hat.