KG - Beschluss vom 04.07.2017
1 W 153/16
Normen:
BGB § 1591; EGBGB Art. 19; PStV § 35 Abs. 2; PStG § 49 Abs. 1; PStG § 51;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen III 354/15

Anerkennung der Feststellung der Verwandtschaft eines einzelnen Elternteils in LeihmutterschaftsfällenZulässigkeit der Eintragung des Wunschvaters im Geburtenregister

KG, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 1 W 153/16

DRsp Nr. 2017/15009

Anerkennung der Feststellung der Verwandtschaft eines einzelnen Elternteils in Leihmutterschaftsfällen Zulässigkeit der Eintragung des Wunschvaters im Geburtenregister

1. In so genannten Leihmutterschaftsfällen mit mehrfachem Auslandsbezug (Durchführung der Leihmutterschaft in Indien und Feststellung der alleinigen Vaterschaft des Wunschvaters in Israel) ist auch die ausländische Gerichtsentscheidung über die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft eines einzelnen Wunschelternteils nach deutschem Recht anerkennungsfähig (Fortführung BGH Beschl. vom 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13). 2. Registerrechtlich ist de lege lata eine Eintragung des Wunschvaters jedoch nur im Wege der Folgebeurkundung nach Voreintragung der (namentlich bekannten) Leihmutter und deren Ehemanns oder als Eintragung mit erläuterndem Zusatz über die Leihmutterschaft möglich.

Die Beschwerde wird bei einem Beschwerdewert von 5.000,- Euro zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1591; EGBGB Art. 19; PStV § 35 Abs. 2; PStG § 49 Abs. 1; PStG § 51;

Gründe:

I.