OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.02.2005
7 WF 188/05
Normen:
BGB § 1594 ; BGB § 1600d ; weißrussisches FGB Art. 58 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1698
OLGReport-Nürnberg 2005, 330
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 108 F 4290/04

Anerkennung der Vaterschaft eines Mannes nach deutschem Recht trotz Eintragung eines anderen Mannes in ein weißrussisches Geburtenbuch

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 7 WF 188/05

DRsp Nr. 2005/5099

Anerkennung der Vaterschaft eines Mannes nach deutschem Recht trotz Eintragung eines anderen Mannes in ein weißrussisches Geburtenbuch

»Die Eintragung des Namens eines Mannes als Vater eines Kindes in ein weißrussisches Geburtenbuch nach Art. 58 des weißrussischen FGB steht der Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes nach deutschem Recht nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 1594 ; BGB § 1600d ; weißrussisches FGB Art. 58 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin wurde am 03.04.2000 in .../Weißrussland von Frau ... geboren. Diese wohnt zusammen mit der Antragstellerin derzeit in ....

In einer von der Antragstellerin vorgelegten, von einem Standesamt in ... ausgestellten Geburtsurkunde vom 29.04.2000 ist als Vater der Antragstellerin bezeichnet: ...

Die Mutter der Antragstellerin hat beim Jugendamt der Stadt ... Beistandschaft für die Antragstellerin u.a. mit dem Wirkungskreis Feststellung der Vaterschaft beantragt und eine entsprechende Vollmacht ausgestellt.

Mit einem Schreiben vom 20.12.2004 hat das Jugendamt der Stadt ... beantragt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen "Herrn ... geb. am, ohne Aufenthalt" zu bewilligen, mit der festgestellt werden soll, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.