BFH - Urteil vom 28.07.2005
III R 68/04
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 1592 Nr. 1, 2 § 1594 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 6, 7 ; FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 S. 1 § 100 Abs. 1 § 102 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2733
BFH/NV 2006, 202
BFHE 211, 107
BStBl II 2008, 350
DB 2005, 2788
DStRE 2006, 180
FamRZ 2006, 266
NJW 2006, 1695
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 116/01

Anerkennung der Vaterschaft im finanzgerichtlichen Verfahren ist bei Streit um kindbedingte Steuerentlastung zu berücksichtigen

BFH, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen III R 68/04

DRsp Nr. 2005/19878

Anerkennung der Vaterschaft im finanzgerichtlichen Verfahren ist bei Streit um kindbedingte Steuerentlastung zu berücksichtigen

»Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 1592 Nr. 1, 2 § 1594 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 6, 7 ; FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 S. 1 § 100 Abs. 1 § 102 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für die Streitjahre 1994 bis 1998 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger lebt seit 1983 mit seiner Lebensgefährtin PS zusammen. Sie sind Eltern der im August 1984 geborenen Tochter K, die im gemeinsamen Haushalt des Klägers und PS lebt. Bei der Geburt der Tochter war PS noch mit DS verheiratet, von dem sie seit Dezember 1985 geschieden ist. In dem Scheidungsurteil war die elterliche Sorge der "scheinehelich" geborenen Tochter K der Mutter PS übertragen worden.