OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.04.2015
II-1 UF 258/13
Normen:
FamFG § 100 Nr. 2; FamFG § 108 Abs. 2 S. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; MRK Art. 8 Abs. 1; BGB § 1600d Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2015, 426
FamRZ 2015, 1638
NJW 2015, 3382

Anerkennung der Zuweisung der Elternschaft eines biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners an einem durch eine Leihmutter ausgetragenen Kind durch ein amerikanisches Gericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen II-1 UF 258/13

DRsp Nr. 2015/11640

Anerkennung der Zuweisung der Elternschaft eines biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners an einem durch eine Leihmutter ausgetragenen Kind durch ein amerikanisches Gericht

Eine ausländische Entscheidung, die dem genetischen Vater eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes und seinem eingetragenen Lebenspartner die Elternschaft an dem Kind rechtlich zuweist, verstößt nicht gegen den ordre public in Deutschland und ist daher anzuerkennen. Dies gilt auch in Ansehung der Rechte der Leihmutter.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 29.11.2013 abgeändert; die Entscheidung des Court of Common Pleas of Bucks County, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, vom 22.01.2013, nach der die Antragsteller die Eltern des am 17.12.2012 in Sellersville, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, geborenen Kindes N B R sind, wird anerkannt.

Die Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz tragen die Antragsteller. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

II.

Beschwerdewert: 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 100 Nr. 2; FamFG § 108 Abs. 2 S. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; MRK Art. 8 Abs. 1; BGB § 1600d Abs. 4;

Gründe

I.