OLG Köln - Beschluss vom 19.01.2016
4 UF 4/15
Normen:
FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 323 F 25/15

Anerkennung einer ausländischen Adoption

OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 4 UF 4/15

DRsp Nr. 2016/4962

Anerkennung einer ausländischen Adoption

Die Anerkennung einer ausländischen Adoption (hier: in Nigeria) kommt nicht in Betracht, wenn es an einer Prüfung der Elterneignung und des Kindeswohls in dem ausländischen Verfahren fehlt. Diese Prüfung darf nicht vollständig in das Anerkennungsverfahren verlagert werden.

Tenor

Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 17.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 117 f. d. A.) die Anerkennung der in Nigeria erfolgten Adoption der Beteiligten zu 3. und 4. durch die Beteiligte zu 2., ihre Tante, abgelehnt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Anerkennung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht erfolgen konnte, weil die Entscheidung des nigerianischen Gerichts mangels hinreichender Prüfung der Kindeswohlverträglichkeit der Adoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei.