OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.08.2008
I-25 Wx 114/07
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 2; AdWirkG § 5 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 544
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.10.2007

Anerkennung einer ausländischen Adoption

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen I-25 Wx 114/07

DRsp Nr. 2009/15530

Anerkennung einer ausländischen Adoption

1. Eine ausländische Adoptionsentscheidung, die das Kindeswohl nicht hinreichend prüft, ist wegen Verstoßes gegen den ordre-public nicht anzuerkennen. 2. Die Kindeswohlprüfung wird in eklatanter Weise verkürzt, wenn das Gericht ohne nähere Nachprüfung von von den Beteiligten unrichtig angegebenen Lebensverhältnissen ausgeht.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

AdWirkG § 2 Abs. 2; AdWirkG § 5 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem AdWirkG.

Sie hat die türkische Staatsangehörigkeit und eine Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland, wo sie seit vielen Jahren in W. lebt.

Nach dem von ihr erwirkten rechtskräftigen Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trabzon/Türkei vom 03.11.2003 wird zwischen der Antragstellerin und E., dem Sohn ihrer Schwester, ein Adoptionsverhältnis hergestellt. Das Protokoll bezeichnet die Antragstellerin wie folgt: F., T..