Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000 €.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem AdWirkG.
Sie hat die türkische Staatsangehörigkeit und eine Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland, wo sie seit vielen Jahren in W. lebt.
Nach dem von ihr erwirkten rechtskräftigen Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trabzon/Türkei vom 03.11.2003 wird zwischen der Antragstellerin und E., dem Sohn ihrer Schwester, ein Adoptionsverhältnis hergestellt. Das Protokoll bezeichnet die Antragstellerin wie folgt: F., T..
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