OLG Köln - Beschluss vom 29.05.2009
16 Wx 251/08
Normen:
FGG § 16a Nr. 4; AdWirkG § 2; BGB § 1741 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 165
FamRBInt 2010, 28
FamRZ 2009, 1607
OLGReport-Köln 2009, 838
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 250/08

Anerkennung einer ausländischen Adoption

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 251/08

DRsp Nr. 2009/16187

Anerkennung einer ausländischen Adoption

Eine ausländische Adoptionsentscheidung widerspricht dem ordre-public, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren eine Prüfung des Kindeswohls ersichtlich überhaupt nicht erfolgt ist, weil eine solche bei der Entscheidung über die Adoption gar nicht vorgesehen war oder die vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde. Insbesondere ist im Falle des Absehens von der Einschaltung einer Fachstelle im Heimatland des Adoptionsbewerbers ein Bericht zum Lebensumfeld des Erwerbers durch eine sonstige fachkundige Stelle oder Person unverzichtbar. Dies ist nicht gewährleistet, wenn das ausländische Gericht sich auf einer rein formale Prüfung vorgelegter Unterlagen beschränkt hat.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.10.2008 - 1 T 250/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 16a Nr. 4; AdWirkG § 2; BGB § 1741 Abs. 1;

Gründe:

I.