OLG Celle - Beschluss vom 13.05.2013
17 UF 227/12
Normen:
FamFG § 109 Abs. 4 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 40193/10

Anerkennung einer ausländischen Adoption

OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 17 UF 227/12

DRsp Nr. 2013/17403

Anerkennung einer ausländischen Adoption

1. Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist.2. Von einer verkürzten und unzureichenden Kindeswohlprüfung ist immer dann auszugehen, wenn sich in der anzuerkennenden Adoptionsentscheidung keine Hinweise darauf befinden, dass sich die mit der Entscheidung befassten ausländischen Gerichte und Behörden des internationalen Charakters der Adoption überhaupt bewusst gewesen sind.3. Eine Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren eine zureichende Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht erfolgt ist, weil diese nach ausländischem Recht bei der Entscheidung über die Adoption gar nicht vorgesehen war oder eine nach ausländischem Recht vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen worden ist.

Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 25. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.