OLG Köln - Beschluss vom 17.10.2012
II-4 UF 171/12
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 5 Abs. 3 S. 1; AdWirkG § 5 Abs. 4 S. 2; FamFG § 108; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 186; FamFG § 196; BGB § 1741;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 484
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 311/10

Anerkennung einer ausländischen Adoption; Anforderungen an die Prüfung des Kindeswohls

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 171/12

DRsp Nr. 2013/5824

Anerkennung einer ausländischen Adoption; Anforderungen an die Prüfung des Kindeswohls

1. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählt im Bereich der Minderjährigenadoption die Orientierung der Adoptionsentscheidung am Kindeswohl.2. Eine hinreichende Kindeswohlprüfung ist nicht gegeben, wenn das Adoptionsgericht sich nicht damit auseinandersetzt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland liegen soll.3. Die unzureichende Kindeswohlprüfung kann im Anerkennungsverfahren nicht geheilt oder vervollständigt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.2.2012, Az. 302 F 311/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 5 Abs. 3 S. 1; AdWirkG § 5 Abs. 4 S. 2; FamFG § 108; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 186; FamFG § 196; BGB § 1741;

Gründe

Die gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.