OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2017
11 UF 179/16
Normen:
FamFG § 108; FamFG § 109; EGBGB Art. 6; BGB § 1741; ZGB Türkei Art. 305;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 26/14

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 11 UF 179/16

DRsp Nr. 2017/7816

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

Einer türkischen Adoptionsentscheidung ist die Anerkennung zu versagen, wenn die Adoption weder nach deutschem, noch nach türkischem Recht hätte ergehen dürfen. Dies ist der Fall, wenn entgegen § 1741 BGB die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht zu erwarten war und entgegen Art. 305 ZGB Türkei der Annehmende nicht ein Jahr lang die elterliche Sorge und Erziehung für das Kind innehatte.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 29.08.2016 (20 F 26/14) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 108; FamFG § 109; EGBGB Art. 6; BGB § 1741; ZGB Türkei Art. 305;

Gründe

I.)

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung der Anerkennung einer in der Türkei ausgesprochenen Adoption ihres damals minderjährigen Neffen.