OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.03.2018
7 UF 1313/17
Normen:
FamFG § 108; FamFG § 109; AdWirkG § 2; AdWirkG § 4; AdWirkG § 5;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 122 F 1138/14

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 7 UF 1313/17

DRsp Nr. 2019/1223

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

Die Anerkennung einer formal ordnungsgemäßen ausländischen Adoptionsentscheidung ist ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung der ausländischen Stelle eine Kindeswohlprüfung nicht oder nach deutschen Vorstellungen völlig unzureichend durchgeführt worden ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.9.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte ... trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 108; FamFG § 109; AdWirkG § 2; AdWirkG § 4; AdWirkG § 5;

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung einer in V... durchgeführten Adoption.

Die Beteiligte ..., geboren am ..., v... Staatsangehörige, Meeresbiologin, ist seit 29.12.2011 mit dem d... Staatsangehörigen ... verheiratet. Seit Mai/Juni 2012 lebt sie in Deutschland.