OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.02.2018
I-13 VA 6/16
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1;

Anerkennung einer ausländischen EhescheidungPrivatscheidung im AuslandVollzug aller Privatscheidungsphasen im Ausland

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen I-13 VA 6/16

DRsp Nr. 2019/10845

Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung Privatscheidung im Ausland Vollzug aller Privatscheidungsphasen im Ausland

1. Eine im Ausland erfolgte Privatscheidung kann in der Bundesrepublik Deutschland nur anerkannt werden, wenn sie in allen Phasen im Ausland vollzogen wird, weil die deutschen Gerichte ein Scheidungsmonopol haben. 2. Im Inland vorgenommene Privatscheidungen jeder Art sind hier ohne Wirkung auf den Bestand der Ehe und können nicht anerkannt werden. 3. Dies gilt auch, wenn die Scheidung nach ausländischen Recht wirksam ist.

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 2., die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.08.2016 aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der von der Justizverwaltung getroffenen Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der durch Urteil des Amtsgerichts Bab Ben Ghashir Süd, Libyen, vom 08.01.2013 bestätigten Ehescheidung von 06.06.2011 nicht vorliegen, soweit dadurch die Ehe der Beteiligten geschieden worden ist.

Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1;

Gründe

A.