Der Antrag des Beteiligten zu 2., die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.08.2016 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Es verbleibt bei der von der Justizverwaltung getroffenen Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der durch Urteil des Amtsgerichts Bab Ben Ghashir Süd, Libyen, vom 08.01.2013 bestätigten Ehescheidung von 06.06.2011 nicht vorliegen, soweit dadurch die Ehe der Beteiligten geschieden worden ist.
Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
A.
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