OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.04.2012
4 UF 14/12
Normen:
BGB § 1696; FamFG § 109;
Fundstellen:
FamFR 2012, 307
FamRZ 2012, 1887
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 3.1.2012,

Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 4 UF 14/12

DRsp Nr. 2012/9061

Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

1. Zum Verfahrensgegenstand eines Sorgerechtsverfahrens bei Inzidentprüfung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung. 2. Einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung ist nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen, nur weil die Kindesanhörung nicht durch das Gericht persönlich, sondern durch eine Gutachterin erfolgt ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 03. Januar 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1696; FamFG § 109;

Gründe: