OLG Hamm - Beschluss vom 26.08.2014
11 UF 85/14
Normen:
Brüssel-IIa-VO Art. 28; Brüssel-IIa-VO Art. 31 Abs. 2; Brüssel-IIa-VO Art. 23b;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 30/14

Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 11 UF 85/14

DRsp Nr. 2016/2164

Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

1. Die Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung in Deutschland ist gem. Art. 31 Abs. 2, 23b Brüssel-IIa-VO abzulehnen, wenn das ausländische Gericht nach den Maßstäben des deutschen Rechts (§ 159 FamFG) das betroffene Kind hätte anhören müssen, dies aber unterlassen hat. 2. Ob eine Anhörung des Kindes geboten war, ist anhand von § 159 FamFG zu beurteilen. In der Regel sind Kinder ab dem Alter von drei, spätestens vier Jahren anzuhören. Diese Anhörung hat durch den Richter zu erfolgen. Eine Anhörung durch dritte Personen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen regelmäßig nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der am 09.04.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm abgeändert. Der Antrag des Kindesvaters auf Vollstreckbarerklärung der Sorgerechtsentscheidung des Tribunal de Grande Instance Albi (Frankreich) vom 28.11.2013 (R.G. ##/#####) wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

Brüssel-IIa-VO Art. 28; Brüssel-IIa-VO Art. 31 Abs. 2; Brüssel-IIa-VO Art. 23b;

Gründe