OLG Karlsruhe - Urteil vom 10.12.2009
5 UF 11/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 596/08

Anerkennung einer Bagatellgrenze beim Aufstockungsunterhalt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 5 UF 11/09

DRsp Nr. 2010/16683

Anerkennung einer Bagatellgrenze beim Aufstockungsunterhalt

Ein Aufstockungsunterhaltsbetrag von 63 EUR monatlich scheitert insbesondere bei beengten finanziellen Verhältnissen nicht an einer Bagatellgrenze, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung ohnehin erst bei Beträgen angenommen wird, die 50 EUR unterschreiten.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lörrach vom 11.12.2008 (10 F 596/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen laufenden nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 von monatlich 161,00 € und ab Januar 2009 von monatlich 63,00 € zu zahlen. Der Ehegattenunterhalt ist jeweils im Voraus bis zum Dritten eines Monats fällig.

b) Die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von nachehelichen Unterhalt wird befristet bis zum Ablauf des 31.12.2016.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt die Klägerin 80 % und der Beklagte 20 % und von den Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz trägt die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um den nachehelichen Unterhalt der Klägerin.