OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2015
11 UF 222/14
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 2 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1741; FamFG § 108; FamFG § 109; HAÜ;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1983
IPRax 2017, 497
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 70/13

Anerkennung einer bereits im Jahr 1999 ausgesprochenen ausländischen Adoption nach dem AdWirkGAnerkennung einer in Griechenland ohne Eignungsprüfung der Antragsteller und ohne Prüfung der Hintergründe für die Freigabe des Kindes durch die leiblichen Eltern in Griechenland ausgesprochenen Adoption

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 11 UF 222/14

DRsp Nr. 2015/8108

Anerkennung einer bereits im Jahr 1999 ausgesprochenen ausländischen Adoption nach dem AdWirkG Anerkennung einer in Griechenland ohne Eignungsprüfung der Antragsteller und ohne Prüfung der Hintergründe für die Freigabe des Kindes durch die leiblichen Eltern in Griechenland ausgesprochenen Adoption

1. Dass eine Adoption im Ausland bereits im Jahr 1999 ausgesprochen wurde, steht der Einleitung eines Verfahrens nach dem AdWirkG nicht entgegen. 2. Die Wirksamkeit der Anerkennung ist nach §§ 108, 109 FamFG zu beurteilen, da das HAÜ zu diesem Zeitpunkt weder in Griechenland noch in Deutschland in Kraft getreten war. 3. Dass seinerzeit im Rahmen des griechischen Adoptionsverfahrens weder die annehmenden Eltern auf ihre Eignung geprüft, noch die Hintergründe der Freigabe des Kindes durch die leiblichen Eltern aufgeklärt worden sind, muss nicht zur Versagung der Anerkennung führen, wenn das anzunehmende Kind sich mittlerweile seit seinem 3. Lebensmonat in der Obhut der Annehmenden befindet und eine intensive Eltern-Kind-Beziehung gelebt wird.

Tenor