OLG Köln - Beschluss vom 26.03.2015
14 UF 181/14
Normen:
BGB § 1592; BGB § 1600d;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 310/13

Anerkennung einer Co-Mutterschaft in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 14 UF 181/14

DRsp Nr. 2015/15212

Anerkennung einer Co-Mutterschaft in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

Mutter eines Kindes ist nach derzeitiger Rechtslage die weibliche Person, von der das Kind genetisch abstammt. Dass das Kind im Wege der sog. Leihmutterschaft von einer anderen Frau ausgetragen und geboren worden ist, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin, des betroffenen Kindes und der Beteiligten zu 2) vom 6. Oktober 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 11. September 2014 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 € werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1592; BGB § 1600d;

Gründe

I.