BGH - Beschluss vom 26.08.2009
XII ZB 169/07
Normen:
Brüssel I-VO Art. 34 Nr. 1 (EGVVO); Brüssel I-VO Art. 45 (EGVVO); HUVÜ 73 Art. 5 Nr. 1; HUVÜ 73 Art. 12; AVAG § 4 Abs. 1; AVAG § 4 Abs. 2; ZPO § 184; ZPO § 329 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1; VO Nr. 44/2001/EG Art. 36;
Fundstellen:
BGHZ 182, 188
FamRBInt 2010, 4
FamRZ 2009, 1816
MDR 2009, 1278
NJW 2009, 3306
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 8/07
LG Köln, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 11/07

Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellten Vaterschaft; Vollstreckbarkeit einer Entscheidung über die neben einer Vaterschaftsfeststellung zugleich ausgesprochene Unterhaltspflicht trotz Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public; Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln für die Zulässigkeit des Einwands eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public; Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit späterer Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung des Zustellungsbevollmächtigten einer ausländischen Prozesspartei

BGH, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen XII ZB 169/07

DRsp Nr. 2009/21917

Anerkennung einer durch ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellten Vaterschaft; Vollstreckbarkeit einer Entscheidung über die neben einer Vaterschaftsfeststellung zugleich ausgesprochene Unterhaltspflicht trotz Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public; Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln für die Zulässigkeit des Einwands eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public; Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit späterer Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung des Zustellungsbevollmächtigten einer ausländischen Prozesspartei

a) Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren die Vaterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und nur gestützt auf die Aussage einer Zeugin vom Hörensagen festgestellt, obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten hatte, an der Erstellung eines von ihm angeregten Vaterschaftsgutachtens mit-zuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den ver-fahrensrechtlichen ordre public nicht in der Bundesrepublik Deutschland an-erkannt werden (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 9. April 1986 - IVb ZR 28/85 - FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207/95 - FamRZ 1997, 490, 491 f.).