OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2010
I-15 Wx 20/10
Normen:
AdWirkG § 2; FGG § 16a Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 310
Rpfleger 2011, 85
amRBInt 2011, 10
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 56/08

Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 20/10

DRsp Nr. 2010/16377

Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption

Die Anerkennung einer im Ausland (hier: Thailand) ausgesprochenen Adoption ist zu versagen, wenn eine Kindeswohlprüfung nicht stattgefunden hat, die auch nicht im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden kann.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AdWirkG § 2; FGG § 16a Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) beantragen, im Königreich Thailand ergangene Adoptionsentscheidungen nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) in Deutschland anzuerkennen sowie die rechtlichen Wirkungen der Adoptionen festzustellen.