OLG Köln - Beschluss vom 23.04.2012
4 UF 185/10
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1; BGB § 1741;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 279/09

Anerkennung einer im Iran ergangenen Entscheidung über die Adoption eines Kindes, eine Prüfung des Kindeswohls und der Elterngeeignetheit zweifelsfrei stattgefunden hat

OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 4 UF 185/10

DRsp Nr. 2012/9452

Anerkennung einer im Iran ergangenen Entscheidung über die Adoption eines Kindes, eine Prüfung des Kindeswohls und der Elterngeeignetheit zweifelsfrei stattgefunden hat

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.4.2010 – 304 F 279/09 – einschließlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt:

Die Annahme des Kindes T., geboren am 00.00.2006 in Teheran/Iran, durch die Eheleute Jörg V. und B., wohnhaft in G., gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Teheran/Iran, 45. Kammer, vom 25.7.2009 (Az. 848/45/88) wird anerkannt, § 2 Abs. 1 AdWirkG.

Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist nicht erloschen, § 2 Abs. 1 AdWirkG.

Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird hinsichtlich beider Instanzen abgesehen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. und 2., die im Beschwerdeverfahren entstanden sind, fallen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Verfahrenswert: 3.000 €

Normenkette:

AdWirkG § 2 Abs. 1; BGB § 1741;

Gründe

I.