Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten schlossen am 18.6.1993 vor dem geistlichen Standesbeamten im Bezirk des Amtsgerichts Giza (Ägypten) die Ehe.
Der Ehemann war seit Geburt ägyptischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1990 kam der Antragsteller nach Deutschland, war aber zum Teil auch in Kairo noch freiberuflich tätig, und erwarb mit Einbürgerung am 21.8.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit, die er seitdem - wohl ausschließlich - besitzt. Seit Geburt ist die Antragsgegnerin sowohl ägyptische als auch britische Staatsangehörige.
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