OLG München - Beschluss vom 31.01.2012
34 Wx 80/10
Normen:
EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17; FamFG § 107 Abs. 1; FamFG § 107 Abs. 5;
Fundstellen:
FamFR 2012, 168
FamRZ 2012, 1142
IPRax 2012, 450

Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Scheidung; Maßgebliches Sachrecht bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Ehegatten

OLG München, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 80/10

DRsp Nr. 2012/3849

Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Scheidung; Maßgebliches Sachrecht bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch einen Ehegatten

1. Zur Anerkennung einer in Ägypten ausgesprochenen Privatscheidung (Verstoßung). 2. Das maßgebliche Recht für die Scheidung von Eheleuten, die bei Eheschließung dieselbe (hier: ägyptische) Staatsangehörigkeit besaßen, von denen ein Ehegatte im Laufe der Ehe aber die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, bestimmt sich wegen des Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) nicht aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.

Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17; FamFG § 107 Abs. 1; FamFG § 107 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten schlossen am 18.6.1993 vor dem geistlichen Standesbeamten im Bezirk des Amtsgerichts Giza (Ägypten) die Ehe.

Der Ehemann war seit Geburt ägyptischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1990 kam der Antragsteller nach Deutschland, war aber zum Teil auch in Kairo noch freiberuflich tätig, und erwarb mit Einbürgerung am 21.8.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit, die er seitdem - wohl ausschließlich - besitzt. Seit Geburt ist die Antragsgegnerin sowohl ägyptische als auch britische Staatsangehörige.